Nichtraucherschutz: Tipps für Arbeitgeber

Tabakrauch ist für eine ganze Reihe von Gesundheitsschäden verantwortlich, weshalb die Europäische Union die Einrichtung von rauchfreien Zonen am Arbeitsplatz einfordert. In einigen Mitgliedsstaaten der EU ist ein Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz auch bereits gesetzlich verankert, wie etwa in Deutschland. Allerdings sind in zahlreichen anderen Ländern Arbeitnehmer immer noch dem Qualm der rauchenden Mitarbeiter ausgesetzt. Zwischen den verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten herrscht dabei ein großer Unterschied, was die Umsetzung des Nichtraucherschutzes am Arbeitsplatz angeht.

Bei einer Befragung griechischer Arbeitnehmer etwa, gaben über die Hälfte an, regelmäßig bei der Ausübung ihres Berufs Zigarettenrauch dulden zu müssen. Die besten Verhältnisse für Nichtraucher am Arbeitsplatz hingegen herrschen in Schweden und Finnland.

Wer am Arbeitsplatz regelmäßig Zigarettenrauch ausgesetzt ist, geht das Risiko einer ganzen Reihe von Folgeerkrankungen ein. So sind Passivraucher etwa einen höheren Risiko ausgesetzt, an Lungenkrebs zu erkranken und auch das Risiko eines Herzinfarkts steigt stark an. Dazu reichen schon relativ kurze Zeitspannen aus, während denen man dem Passivrauch ausgesetzt ist. Einige Stunden können schön ausreichen, um die gleichen gesundheitlichen Probleme zu produzieren, wie das aktive Rauchen von Zigaretten selbst. Besonders schädlich ist Passivrauchen für schwangere Frauen, bei ihnen steigt das Risiko einer Fehlgeburt oder einer Missbildung des Babys um ein Vielfaches.

Besonders für Arbeitgeber interessant sind auch die finanziellen Auswirkungen des Rauchens am Arbeitsplatz. Durch die zahlreichen Zigarettenpausen geht ein nicht unerheblicher Anteil der Arbeitszeit förmlich „in Rauch auf“. Auch die zusätzlichen Kosten für Reinigung, Brandschutzversicherung und Bereitstellung spezieller Raucherbereiche, inklusive den entsprechenden Utensilien, wollen bezahlt werden. Nicht zuletzt steigt das Risiko eines Brandschadens am Arbeitsplatz, je mehr Raucher im Unternehmen beschäftigt sind.

Trennung von Raucher- und Nichtraucherbereichen

Belüftungssysteme sind nicht dazu in der Lage, Zigarettenqualm vollständig aus geschlossenen Räumen zu entfernen. Selbst Raucherbereiche, die in einem Außenbereich direkt vor einer Tür oder einem Fenster gelegen sind, verschmutzen immer noch die Raumluft innerhalb des Gebäudes. Auch ein komplett geschlossener Raucherraum sorgt nicht für einen vollständigen Schutz der Nichtraucher vor dem Passivrauchen. Beim Öffnen und Schließen der Türen gelangt immer noch Tabakrauch in die Nichtraucherbereiche und auch das Reinigungspersonal muss sich in den Raucherräumen aufhalten und ist dadurch dem Passivrauch ausgeliefert.

Es liegt daher im Interesse eines jeden Arbeitgebers, im eigenen Unternehmen für eine komplette Nichtraucherpolitik einzutreten. Dies beinhaltet ein konsequentes Rauchverbot innerhalb sämtlicher Geschäftsräume und kann auch die Organisation von Entwöhnungsprogrammen für Raucher umfassen.

Unterstützung bei der Raucherentwöhnung

Rauchende Arbeitnehmer zum Aufhören zu bewegen, beginnt als erstes mit der Bereitstellung von Informationen über die Risiken des Tabakrauchs. Ebenfalls können die zahlreichen gesundheitlichen und finanziellen Vorteile eines zigarettenfreien Lebens hervorgehoben werden.

Wer seine Angestellten mit speziellen Entwöhnungsprogrammen beim Aufhören unterstützen möchte, kann dafür von einigen Versicherungen finanzielle Mittel beantragen. Auch die Teilnahme an solchen Kursen während der regulären Arbeitszeit kann für Raucher eine Hilfe bei der Entwöhnung sein. Diese Maßnahmen sind jedoch alle freiwillig und nicht verpflichtend für den Arbeitgeber. Auch zur Bereitstellung spezieller Raucherräume kann ein Arbeitgeber nicht gezwungen, dies geschieht allein auf freiwilliger Basis. Das Rauchen in den eigenen Räumlichkeiten kann ein Arbeitgeber verbieten, allerdings kann man den eigenen Angestellten das Rauchen nicht komplett untersagen, solange dies außerhalb der Geschäftsräume geschieht. Dies wäre ein unzulässiger Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer.