Betriebsverfassungsgesetz

© sxc.hu / marczini

© sxc.hu / marczini

Im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) ist jegliche Mitbestimmung der Arbeitnehmer an betrieblichen Angelegenheiten geregelt, solange diese Angelegenheiten unmittelbar die Arbeitnehmer am eigenen Arbeitsplatz betreffen. Betriebe die eine Mindestanzahl von fünf wahlberechtigten Angestellten haben, können einen Betriebsrat wählen. Dazu müssen mindestens drei der Arbeitnehmer zur Wahl stehen.

Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Belegschaft gegenüber dem Unternehmen und hat noch dazu eine Reihe von besonderen Mitbestimmungsrechten bei der Firmenpolitik. Diese beziehen sich vor allem auf soziale und personelle Angelegenheiten. Das BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber und den Betriebsrat dazu, im Sinne der Interessen der Arbeitnehmerschaft zu kooperieren.

Sämtliche Aufgaben, Rechte und Pflichten des Betriebsrates, sowie Detailfragen zur Wahl, Organisation und zum Aufbau des Betriebsrats sind im BetrVG vorgegeben. Den gesamten Gesetzestext findet Sie hier:

http://www.gesetzesweb.de/BetrVG.html

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert