Bildschirmarbeitsverordnung

Die Bildschirmarbeitsverordnung – kurz BildscharbV – enthält Vorgaben zur Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmern bei Bildschirmarbeitsplätzen und trägt damit dem großen Anteil solcher Beschäftigen Rechnung.

Das Arbeitsschutzgesetz enthält bereits einige allgemein gehaltene Anforderungen, die den Arbeitsschutz bei Bildschirmarbeitsplätzen betreffen. Diese allgemeinen Vorgaben werden im Rahmen  der Bildschirmarbeitsverordnung jedoch konkretisiert und ergänzt. Die Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) trat bereits im Jahr 1996 in Kraft und überträgt die Bildschirmarbeitsrichtlinie der europäischen Union auf den deutschen Rechtsraum.

Die Verordnung umfasst sämtliche Arten der Bildschirmarbeit und gilt für sämtliche Gruppen von Beschäftigten. Sie beinhaltet dabei nicht nur technische Standards für Bildschirmgeräte und Bildschirmarbeitsplätze, sondern auch für die Gestaltung von Software und die Organisation von Arbeitsprozessen. Die Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) geht dabei auf die besonderen Belastungen ein, die aus der Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen entstehen.

Arbeitgeber sind etwa im Rahmen der Bildschirmarbeitsverordnung dazu verpflichtet, ihren Arbeitnehmern regelmäßige medizinische Untersuchungen zur Sehkraft anzubieten, die durch die Arbeit am Bildschirm beeinträchtigt werden kann. Auch soll die Bildschirmarbeit in einer solchen Art und Weise organisiert werden, dass Fehlhaltungen und einseitige Dauerbelastungen bei den Arbeitnehmern vermieden werden und es zu regelmäßigen Pausen kommt.

Die komplette Bildschirmarbeitsverordnung kann hier eingesehen werden:

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bildscharbv/gesamt.pdf