Arbeitsschutzgesetz

Im Rahmen des Arbeitsschutzgesetzes, kurz ArbSchG, sind die zulässigen Tätigkeitsbereiche, fundamentale Pflichten des Arbeitgebers zum Arbeitsschutz, Verpflichtungen und Privilegien der Belegschaft, sowie die Kontrolle des in diesem Gesetz vorgeschriebenen Arbeitsschutzes festgelegt.

Das Arbeitsschutzgesetz dient dem Gesundheitsschutz

Das Arbeitsschutzgesetz regelt alle Maßnahmen zum Arbeitsschutz, zur verbesserter Sicherheit am Arbeitsplatz und zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer während der Arbeitsprozesse. Des weiteren enthält das ArbSchG Regelungen bezüglich der Verpflichtungen und Privilegien von Seiten der Arbeitnehmer, sowie zur Überwachung der Arbeitsschutzgesetze durch die entsprechenden nationalen Behörden. Die Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz der Europäischen Union wird durch das Arbeitsschutzgesetz in den deutschen Rechtsraum übertragen.

Pflichten des Arbeitgebers

Laut dem ArbSchG hat ein Unternehmen dafür zu sorgen, den Schutz der Gesundheit und die Sicherheit am Arbeitsplatz der Arbeitnehmer sicher zu stellen und gegebenenfalls nachzubessern, falls hier eklatante Mängel bestehen. Um effektive Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz einzurichten, ist die so genannte Gefährdungsbeurteilung ein wichtiger Stützpfeiler. Werden durch die Gefährdungsbeurteilung jegliche Gesundheitsgefährdungen am Arbeitsplatz festgestellt, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, seine Belegschaft über diese Gefahren und entsprechende Schutzmaßnahmen zu unterrichten.

Pflichten der Arbeitnehmer

Umgekehrt steht die Belegschaft eines Unternehmens in der Pflicht, den Anweisungen der Vorgesetzten zum Arbeitsschutz Folge zu leisten und ihrerseits darauf zu achten, dass während der Arbeitsvorgänge keine Personen akuter Gefährdung ausgesetzt werden. Darüber hinaus müssen Arbeitnehmer laut dem ArbSchG jegliche Mängel, die eine Beeinträchtigung der Sicherheit am Arbeitsplatz bedeuten und potentiell gesundheitsgefährdend sein können, ihren Vorgesetzten zu melden.

Das vollständige Arbeitsschutzgesetz findet sich hier:

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/arbschg/gesamt.pdf